Die Mündel der Henriettetun & lassen

Kein Besuchsrecht, kein Gastrecht, kein Sexrecht, kein Recht, sich zu separieren

Erich Mühsam, der klügste deutsche Anarchist des ersten Viertels des 20. Jahrhunderts, gelangte zu einer Erkenntnis, mit der er seiner Zeit auf geniale Weise voraus war: die Humanität einer Gesellschaft (sinngemäß zitiert) erkenne man daran, wie in den Gefängnissen mit den sexuellen Bedürfnissen der Gefangenen umgegangen wird. Fast hundert Jahre später ist dieses wichtige Kriterium der Lebensqualität selbst in jenen Institutionen tabu, in denen Menschen nicht zum Zwecke ihrer Bestrafung zusammenleben müssen: etwa in geriatrischen Anstalten, SeniorInnenheimen oder Obdachlosenasylen.Ein Blick in die Hausordnung von Obdachlosenheimen ist aufschlussreich unabhängig davon, wie streng sie von den unterschiedlichen Individuen der Kontrollinstanz exekutiert wird. Wir wählen nicht zufällig die Hausordnung einer Obdachlosenherberge des Roten Kreuzes als Anschauungsmaterial aus: Das «Haus Henriette» in der Engerthstraße 154 im 2. Bezirk, ein Neubau auf dem Areal der ehemaligen Busgarage Vorgartenstraße, das erst im heurigen Sommer in Betrieb genommen wurde, gilt als modernste und vorzeigbarste Einrichtung im Rahmen der vom Fonds Soziales Wien finanzierten offiziellen Wohnungslosenhilfe.

Sie versteht sich explizit nicht als Armenasyl vom Schlag der (inzwischen historischen) Meldemanngasse, sondern als «sozial betreutes Wohnhaus», in denen Menschen, die einst wohnungslos waren, ohne zeitliche Befristung leben können.

Die »Entlüftung» entspricht nicht dem Stand der Technik, selbst in diesem Vorzeigestück des «sozialen Wien». An die hier vorherrschende stickige Luft der vormodernen Obrigkeitsstaatlichkeit, der institutionellen Entmündigung «unproduktiv» gewordener Menschen, scheinen sich Opfer wie Täter wie Beobachtende derart gewöhnt zu haben, dass kaum jemanden die Verhöhnung des Grundrechts auf Privatheit und Intimität auffällt, die im Zentrum der Verbotsformalitäten steht. «Besuch im Haus ist von 8 bis 20 Uhr erlaubt. BesucherInnen dürfen nur bei vorhergehender Genehmigung durch die Hausleitung im Haus nächtigen. Es kann stichprobenartige Überprüfungen durch das Betreuungspersonal geben.» (Aus der «Hausordnung Henriette», verfasst am 30. 6. 2010.)

Ehemalige Obdachlosigkeit ist kein strafbarer Tatbestand!

Für diese Stichproben kann das Kontrollpersonal «auch ohne Zustimmung des Bewohners sein Zimmer betreten». Legitimiert wird dieser Entmündigungsparagraph mit dem überdurchschnittlich schlechten Gesundheitszustand der Klienten, also mit der Sorge, ein Bewohner könnte sterbend sein Zimmer absperren und so seine Rettung verhindern. Während diese herrschaftsdienliche Schlüsselgewalt als kommunikationsfördernd verkauft wird, kriminalisiert die Hausordnung Kommunikation auf gleicher Augenhöhe: «Bewohner haben den Mitarbeiterbereich nur nach Aufforderung durch die Hausleitung zu betreten. Die Aufwärmküche im Dachgeschoß darf keinesfalls von KlientInnen betreten werden. () Je nach Häufigkeit der Wiederholung kann eine Verletzung der Hausordnung zur sofortigen Beendigung des Bestandsvertrags und damit zur Delogierung der betroffenen Person führen.»

Zu einer Delogierung, die nichts als eine Veruntreuung öffentlicher Gelder wäre, denn der Weg des Betroffenen nach seiner Delogierung folgt dem «Stufenplan» des Fonds Sozialen Wien, der bei der Zuweisung in ein vorübergehendes Notquartier beginnt und beim Angebot eines Zimmers in einem sozial betreuten Wohnhaus, also beispielsweise erneut im Haus Henriette endet. Für die Kosten, die durch diese Sinnlos-Schleife entstehen, kommen die Steuerzahlerinnen auf.

Nirgends wird so heiß gegessen wie gekocht, auch nicht in den Heimen des Roten Kreuzes, wie uns nicht unzufrieden wirkende BewohnerInnen versichern. Das rechtfertigt aber nicht Verbote, die als Disziplinierungsmittel jederzeit aktiviert werden können und die jedem seriösen Antidiskriminierungsrecht widersprechen, weil es ja nicht sein kann, dass Grundrechte einem nur deshalb vorenthalten werden, weil er einmal obdachlos war. «Sollte ein Klient unentschuldigt dem Haus fernbleiben, so wird seine Wohnung am 5. Tag durch MitarbeiterInnen geräumt und die Wohnung neu vergeben. Mit der Neuvergabe erlischt der Nutzungsvertrag.» Wer sich in einen Henriette-Bewohner verliebt, sollte ihm gegenüber also nicht allzu gastfreundlich sein und ihn nach der vierten Liebesnacht wieder zurück in die Engerthstraße schicken, um ihn nicht zu gefährden.

Und wer einen Henriette-Bewohner bittet, eine CD zu brennen, sollte ihm keinen Unkostenbeitrag dafür geben. Denn dieser hat bei seinem Einzug auch folgenden Paragraphen unterschrieben: «Handel egal womit ist verboten und kann zu einem Hausverbot führen.» Als Vorwegnahme der Utopie der geldlosen Ökonomie ist dieses Verdikt nicht gemeint, wie die UtopistInnen des Augustin bedauernd feststellen müssen.

Wie ist die Privatsphäre geschützt? Existieren Bedingungen für selbstbestimmtes Leben? Bietet die Einrichtung Schutz und Geborgenheit für die Individuen? So lauten wohl die Hauptkriterien von Lebensqualität in Heimen. Sie sind messbar wie z. B. durch das Vorhandensein eines Einzelzimmers, das Recht auf Sex, die Möglichkeit zur Selbstbestimmung des Tagesablaufs, das Mitspracherecht, das Angebot an therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen, die Integration von Angehörigen und die Anwesenheit qualifizierter, engagierter MitarbeiterInnen.

Exkurs: Die «totalen Institutionen» nach Erving Goffman

Wo das alles fehlt, kommt eine Überlegung des amerikanischen Soziologen Erving Goffman (1922 bis 1988) ins Spiel. Goffman stellte sämtliche in einer Gesellschaft existierenden sozialen Einrichtungen, die Beschränkungen des sozialen Verkehrs mit der Außenwelt auf verschiedene Art und Weise aufweisen und wo die Lebensbereiche Arbeiten, Privatleben und Freizeitgestaltung an einem Ort, unter einer Autorität, über längere Zeit, zusammengefasst werden, in eine Reihe. Goffman nannte Sie: «Totale Institutionen».

Zu den totalen Institutionen gehören Sanatorien, psychiatrische Anstalten, Gefängnisse, Kriegsgefangenenlager, Konzentrationslager, Kasernen, Schiffe, Internate, Arbeitslager, Gutshäuser, Abteien, Klöster, Konvente und «jene Anstalten, die zur Fürsorge für Menschen eingerichtet wurden, die als unselbständig und harmlos gelten; hierzu gehören die Blinden- und Altersheime, die Waisenhäuser und die Armenasyle» (Goffman 1981). Totale Institutionen dienen demnach unter anderem der Verwahrung von Personen, denen die Fähigkeit abgesprochen wird, selbst für sich zu sorgen (Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime) oder von denen angenommen wird, dass es für sie selbst oder für die Gesellschaft gefährlich sei, wenn sie nicht weggeschlossen werden (Gefängnisse).

Alle Angelegenheiten des Lebens finden an ein und derselben Stelle, unter ein und derselben Autorität statt. Die Mitglieder der Institution führen alle Phasen ihrer täglichen Arbeit in unmittelbarer Gesellschaft einer großen Gruppe von Schicksalsgenossen aus, wobei allen die gleiche Behandlung zuteil wird und alle die gleiche Tätigkeit gemeinsam verrichten müssen. Alle Phasen des Arbeitstages sind exakt geplant, eine geht zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt in die nächste über, und die ganze Folge der Tätigkeiten wird von oben durch ein System expliziter formaler Regeln und durch einen Stab von Funktionären vorgeschrieben. Die verschiedenen erzwungenen Tätigkeiten werden in einem einzigen rationalen Plan vereinigt, der dazu dient, die offiziellen Ziele der Institution zu erreichen. Es besteht eine fundamentale Trennung zwischen einer großen, gemanagten Gruppe, «Insassen» genannt, auf der einen Seite, und dem weniger zahlreichen Aufsichtspersonal auf der anderen. Für den Insassen gilt, dass er in der Institution lebt und beschränkten Kontakt mit der Außenwelt hat.

Eines darf man dem Roten Kreuz nicht vorwerfen: Der Name des Wohnungslosenheimes hält, was er verspricht. Namenspatronin Marie Therese Henriette Dorothea, Königin von Bayern, Erzherzogin von Österreich-Este, Königliche Prinzessin von Ungarn und Böhmen, Prinzessin von Modena (18491919) war zwar eine rührende Fürsorgerin (u. a. errichtete sie eine Frauenklinik und eine Hebammenschule und gründete die «Kriegsnähstube» zur Versorgung der Lazarette mit Wäsche und einen Verein für pflegebedürftige Kinder); die Selbstbestimmung der Armen und Leidenden zählte nicht zu den Visionen der Monarchin. Ihr christlicher Fundamentalismus wird sie auch vor Überlegungen zur sexuellen Frage in Krankenhäusern und Fürsorgeheimen bewahrt haben.